Satzung des Busecker Gewerbeverein e.V.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Busecker Gewerbeverein e.V.. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name „Busecker Gewerbeverein e.V.“.
Der Verein hat seinen Sitz in Buseck
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Zweck des Vereins ist die Förderung der in der Gemeinde Buseck ansässigen selbständigen Erwerbstätigen des Handwerks, des Handels, des Gewerbes, der Industrie und der freien Berufe. Der Satzungszweck wird insbesondere bewirkt durch:
Durchführung von Maßnahmen, die geeignet sind, die heimische Wirtschaft und den Handel zu fördern.
Durchführung von Ausstellungen und Vorträgen in der Öffentlichkeit sowie Ansprachen über alle die Mitglieder berührenden Fragen, soweit diese innerhalb des Satzungszweckes liegen.
Die Kontaktpflege und die Führung von Verhandlungen mit Behörden, der Presse und anderen öffentlichen Meinungsträgern.
Die Pflege freundschaftlichen Verkehrs und des fachlichen Meinungsaustausches mit anderen Gewerbevereinen.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Ordentliches Mitglied kann jede volljährige, selbstständige, natürliche oder juristische Person werden, die dem Industrie-, Handwerks-, Handelsgewerbe oder einem freien Beruf angehört.
Personen, die die Voraussetzung des vorstehenden Absatzes nicht erfüllen, können nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung in den Verein aufgenommen werden, und zwar mit ¾ der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist.
Der Vorstand entscheidet mit Ausnahme des in Absatz 2 geregelten Falles über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 3 Monaten einzuhalten ist.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben.
Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeiträge erhoben. Zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.
Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Die Finanzierung besonderer Vorhaben (z.B. Ausstellungen) erfolgt durch die Beteiligten.
Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen, insbesondere den Mitgliederversammlungen des Vereins, teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Vertretung bei der Stimmabgabe ist zulässig.
§ 7 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 9 Vorstand
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei Vorstandsmitgliedern, nämlich Vorstand 1, Vorstand 2, und Vorstand 3 (auch Teamvorstand genannt). Diese vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, jeweils zwei von ihnen sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.
Der Teamvorstand wählt eines seiner Mitglieder zum Vorstandssprecher. Er kann sich eine Geschäftsordnung für seine Vorstandstätigkeit und einen Aufgabenverteilungsplan geben.
Der erweiterte Vorstand besteht, inkl. des Teamvorstands, aus:
1. den Mitgliedern des Teamvorstands
b.) dem/der Kassenwart/in
c.) dem/der Schriftführer/in
d.) bis zu 8 weiteren Beisitzern ohne genau definierten Geschäftsbereich
§ 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
§ 11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
Der Vorstand wird von einem Mitglied des Teamvorstandes zu seinen Sitzungen, auch Digital, je nach Bedarf einberufen. Dieses Mitglied leitet auch die Sitzungen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
Der Vorstand kann im schriftlichen oder digitalen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
§ 12 Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann eine andere Person schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Teilnehmer darf jedoch nicht mehr als 1 fremde Stimme vertreten.
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer; Entlastung des Vorstandes.
b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
c) Wahl oder Abberufung der Mitglieder des Vorstandes; Wahl zweier Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich, unter Angabe der Tagesordnung, einberufen.
Die Einladung kann auch durch Veröffentlichung in den „Busecker Nachrichten“ erfolgen oder auf digitalem Weg. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens oder dem auf die Veröffentlichung folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.
§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ¼ der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandssprecher, bei dessen Verhinderung vom stellv. geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlleiter übertragen werden. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß (laut Satzung) eingeladen wurde.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.
Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, dass vom Vorstandssprecher/Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 16 Datenschutzbestimmungen
1. Der Verein speichert mit Einwilligung seiner Mitglieder deren personenbezogene Daten, verarbeitet diese auch auf elektronischem Wege und nutzt sie zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins.
Folgende Daten werden – ausschließlich – gespeichert und verarbeitet:
– Name, Vorname, Anschrift
– Geburtsdatum und -ort
– Kommunikationsdaten (Telefon, Telefax, Mobilfunkverbindung, E Mail Adresse)
– Zeitpunkt des Eintritts in den Verein bei aktiven Mitgliedern und Funktionsträgern
– Funktion im Verein
– Zeitpunkt des Eintritts in den Verein
Weitere Daten werden nicht oder nur mit ausdrücklicher, ergänzender Zustimmung des Betroffenen erhoben.
2. Für das Beitragswesen wird des Weiteren die Bankverbindung des Betroffenen (IBAN, BIC) gespeichert.
3. Alle personenbezogenen Daten und Bankdaten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen von Kenntnis und Zugriff Dritter geschützt.
4. Der Verein stellt sicher, dass die Verwendung durch das beauftragte Kreditinstitut ausschließlich zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins erfolgt und nach Zweckerreichung, Austritt des betroffenen Mitglieds oder erfolgtem Widerspruch die Daten unverzüglich gelöscht und die Löschung dem betroffenen Mitglied bekannt gegeben wird. Im Übrigen werden die Daten verstorbener Mitglieder archiviert und vor unbefugtem Gebrauch geschützt.
Soweit gesetzlich vorgeschrieben, werden die Daten von Vereinsmitgliedern bis zum Ablauf der steuerrechtlichen oder buchhaltungstechnischen Aufbewahrungsfristen dokumentensicher aufbewahrt und nach Ablauf der Frist vernichtet.
5. Der Verein informiert seine Mitglieder und die Öffentlichkeit regelmäßig über seine Homepage und durch Presse Verlautbarungen über den Schutz der personenbezogenen Daten des Vereins.
6. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiterhin der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu.
§ 17 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Das nach der Liquidation noch vorhandene Vermögen fließt an gemeinnützige Institutionen, die von den Liquidatoren gemeinsam bestimmt werden. Die gemeinnützigen Organisationen müssten in Buseck ihre gemeinnützige Leistung erbringen, wobei es auf den Sitz der jeweiligen Gesellschaft nicht ankommt. Die Liquidatoren können auch mehrere Organisationen bestimmen, die verschieden hohe Anteile des nach der durchgeführten Liquidation verbleibenden Vereinsvermögens erhalten.
Sollten sich die Liquidatoren nicht auf entsprechende Organisationen einigen, fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Buseck.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder wenn der Verein sich nach vorangegangenem Verlust der Rechtsfähigkeit auflöst.
Die Satzung tritt mit der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.